Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese AGB gelten für alle Mietverträge mit Bo.rentals. Kein Kleingedrucktes, keine versteckten Klauseln – aber rechtlich vollständig und verbindlich.

Rent Xperience GmbH · Stand: 06.2026

A. Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer

  1. .Der Mietvertrag auf Basis dieser AGB kommt schriftlich oder durch (einfache) digitale Unterschrift in Textform zustande oder durch eine verbindliche telefonische Bestellung, die vom Vermieter schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail) bestätigt werden muss.
  2. .Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen. Gegen eine Gebühr kann vereinbart werden, dass der Mieter den Mietwagen einer namentlich aufgeführten Person als berechtigten Fahrer überlässt. Der Mieter gibt sämtliche Erklärungen auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Fahrer ab. Bei Überlassen des Fahrzeugs ist sicherzustellen, dass der berechtigte Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist und sonstige erteilte Auflagen einhält.
  3. .Vorbehaltlich der vorgenannten Regelung ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietwagen entgeltlich oder leihweise einer dritten Person zu überlassen. Die Nutzung zu gewerblichen Zwecken (z.B. Carsharing, gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung) ist untersagt, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Ein Verstoß führt zum Wegfall der vereinbarten Haftungsreduzierung.

B. Allgemeines

  1. .Der Vermieter ist nicht verpflichtet, das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank oder bei reinen Elektrofahrzeugen mit voller Ladekapazität zu übergeben. Der Mieter gibt das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit dem gleichen Füll-/Ladestand zurück, wie bei Übernahme protokolliert wurde.
  2. .Der Vermieter schränkt die Auslandsnutzung von Mietfahrzeugen für Länder außerhalb Deutschlands ein. Möchte der Mieter mit dem Fahrzeug ins Ausland reisen, so hat er die jeweiligen Länder vor Abschluss des Mietvertrags bei der Buchung anzugeben. Die jeweils möglichen Reiseländer sind dort gegen eine Gebühr auswählbar. Nicht genehmigte Auslandsfahrten sind untersagt.
  3. .Für in Deutschland mautpflichtige Mietfahrzeuge werden anfallende Mautkosten durch den Vermieter nach Abrechnung weiterbelastet. Die Einhaltung länderspezifischer Maut- und Vignettenvorschriften im Ausland sowie deren rechtzeitige Entrichtung obliegen dem Mieter. Den Vermieter trifft diesbezüglich keine Informationspflicht. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen ausländischen Mautgebühren frei.
  4. .Mit Rücksicht auf die außergewöhnlichen Risiken der Kraftfahrzeugvermietung verpflichtet sich der Mieter, ohne jegliche Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung zu fahren.
  5. .Der Mieter verpflichtet sich, bei Beendigung des Mietvertrages sämtliche ausgehändigten Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugdokumente unaufgefordert zurückzugeben.
  6. .Es ist untersagt, das Fahrzeug zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen zu nutzen, außerhalb befestigter Straßen und Wege zu fahren, an Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings teilzunehmen, Gefahrgut zu befördern oder das Fahrzeug bei oder zur Begehung von Straftaten zu nutzen.
  7. .In allen Fahrzeugen ist das Rauchen, inklusive E-Zigaretten und Vaporizer, strikt untersagt. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung durch den Mieter oder von ihm beförderte Dritte kann der Vermieter eine Pauschale gemäß Anlage 1 in Rechnung stellen. Dem Mieter ist gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer entstanden ist.

C. Vorbestellung eines Mietfahrzeuges

  1. .Der Mieter kann bei der Reservierung eine Vorbestellung für eine bestimmte Fahrzeuggruppe abgeben. Reservierungsanfragen dienen der Vertragsanbahnung. Die Reservierungsbestätigung ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Vertragsbestandteile für den späteren Mietvertrag, der erst zu Beginn des Mietzeitraumes in der Station nach Vorlage der erforderlichen Dokumente und Zahlungsmittel abgeschlossen wird.
  2. .Reservierungen können auch nach Bestätigung jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform storniert werden. Bei Stornierungen weniger als 48 Stunden vor Mietbeginn kann der Vermieter eine Pauschale gemäß Anlage 1 in Rechnung stellen. Dem Mieter ist gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer entstanden ist.
  3. .Soll der Mietwagen dem Mieter zugestellt und/oder vom Vermieter zurückgeführt werden, sind die anfallenden Kosten im Voraus zu entrichten.
  4. .Sofern wegen Nichterscheinens ohne rechtzeitige Stornierung (No-Show) kein Mietvertrag zustande kommt, ist der Besteller verpflichtet, den Ausfallschaden zu ersetzen – entweder als Pauschale gemäß Anlage 1 oder als 60 % des Tagesgrundmietpreises je vereinbartem Miettag. Dem Mieter ist gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer entstanden ist.

D. Mietpreis und Zahlungsbedingungen

  1. .Der Mietpreis zuzüglich ggfs. anfallender Zusatzkosten (z.B. Zusatzkilometer, Zubehör) ergibt sich aus dem Mietvertrag. Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer.
  2. .Der Vermieter kann dem Mieter zusätzlich folgende Kosten in Rechnung stellen: (1) Bearbeitungspauschalen für Ordnungswidrigkeiten (Ziff. F.III.); (2) Kostenpauschale für Schadenbearbeitung (Ziff. I.II.4.3); (3) Reinigungskosten bei übermäßiger Verschmutzung oder Geruchsbeeinträchtigung – mindestens die Sonderreinigungspauschale gemäß Anlage 1; (4) Kosten für verlorene oder gestohlene Fahrzeugschlüssel; (5) Kosten für nicht zurückgegebenes Zubehör oder Zusatzausstattung; (6) Weiterbelastung von Mautkosten entsprechend Ziff. B.III. Dem Mieter ist gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer als eine Pauschale entstanden ist.
  3. .Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechts gegenüber dem Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  4. .Wird mit Kreditkarte bezahlt, ist der Vermieter berechtigt, auch eventuell aufgetretene Schäden bzw. die Schadenselbstbeteiligungen über die Kreditkarte abzurechnen.
  5. .In der Regel wird bei Zahlung per EC-Cash lediglich die voraussichtliche Miete zzgl. einer zusätzlichen Mietkaution abgebucht. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Nachforderungen aus diesen Vertragsverhältnissen per Lastschrift eingezogen werden dürfen.

E. Mietzeit und außerordentliche Kündigung

  1. .Das Mietverhältnis wird auf die im Mietvertrag bestimmte Mietzeit abgeschlossen.
  2. .Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter in dessen Vermietstation, in der die Anmietung erfolgte, innerhalb der Geschäftszeit zurückzugeben, vorbehaltlich etwaiger im Mietvertrag getroffener Sondervereinbarungen.
  3. .Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Eine beabsichtigte Verlängerung ist dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf mitzuteilen und von ihm zu genehmigen. Das Mietverhältnis gilt nicht als verlängert, wenn der Mieter nach Ablauf die Nutzung des Fahrzeugs fortsetzt. § 545 BGB (stillschweigende Verlängerung) findet keine Anwendung.
  4. .Wird eine Verlängerung nicht vorgenommen, verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den Versicherungsschutz und die Haftungsreduzierung (CDW) sowie ggfs. vereinbarte Sondertarife. Der Mieter ist verpflichtet, für jeden angefangenen Kalendertag der Mietzeitüberschreitung den vollen Mietpreis zu zahlen.
  5. .Beide Parteien können den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere: (1) Zahlungsverzug oder gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen; (2) unsachgemäßer Gebrauch der Mietsache entgegen Ziff. B.VI. und G.; (3) ungenehmigte Auslandsfahrten entgegen Ziff. B.II.

F. Ordnungswidrigkeiten

  1. .Für Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften oder sonstige gesetzliche Bestimmungen, die durch das Mietfahrzeug während der Mietzeit begangen wurden, haftet der Mieter dem Vermieter unbeschränkt – gleich ob er selbst, der berechtigte Fahrer oder ein sonstiger Dritter gefahren ist. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Bußgeldern, Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei.
  2. .Soweit die Mietsache während der Mietzeit ordnungsbehördlich oder durch private Abschleppunternehmer im behördlichen Auftrag sichergestellt wird, hat der Mieter die Mietsache unverzüglich unter Begleichung aller erhobenen Gebühren und Auslagen wieder auszulösen.
  3. .Für den entstehenden Verwaltungsaufwand durch die Bearbeitung von Anfragen durch Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte ist der Vermieter berechtigt, eine Bearbeitungspauschale gemäß Anlage 1 in Rechnung zu stellen. Dem Mieter ist gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer entstanden ist.

G. Besondere Pflichten des Mieters

  1. .Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu überprüfen sowie schonend und fachgerecht zu führen (vgl. Fahrerpflichten gem. § 23 StVO). Zur Überprüfungspflicht gehören insbesondere: ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes und des Reifendrucks; Einhaltung der in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 aufgeführten zulässigen Personenzahl und Belastungsfähigkeit; Sicherung des Fahrzeugs gegen Diebstahl und Einbruch. Bei Transportern und LKWs ist der Mieter verpflichtet, die Ausmaße des Fahrzeuges sowie die Angaben zum zulässigen Höchstgewicht/Nutzlast zu beachten.

H. Schäden am Mietwagen

  1. .Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung von Schäden darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikats vorgenommen werden. Die Genehmigung ist entbehrlich, wenn die Reparaturkosten verbindlich auf unter 80,00 EUR geschätzt werden. Der Vermieter erstattet die nachgewiesenen effektiven Kosten gegen Vorlage der Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Schäden nicht von ihm verschuldet wurden.
  2. .Bei jedem Unfallschaden ist der Mieter verpflichtet: (1) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben bis zu deren Eintreffen; (2) Namen, Adressen, Kennzeichen, Versicherungen aller Beteiligten sowie Namen und Adressen aller Zeugen festzuhalten; (3) einen vollständigen Schadenbericht (Schilderung des Unfallortes inkl. Skizze, Unfallzeit und Unfallhergang) nach Rückgabe einzureichen; (4) den Vermieter sofort telefonisch oder per E-Mail zu benachrichtigen; (5) kein Schuldanerkenntnis abzugeben und durch keine Äußerungen oder Zahlungen einer Regulierung vorzugreifen.
  3. .Bei Rückgabe des Mietwagens hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden anzugeben, selbst dann, wenn sie in der Zwischenzeit behoben sein sollten.

I. Haftung des Mieters

  1. .Durch den Abschluss einer Haftungsreduzierung (COLLISION DAMAGE WAIVER / CDW) im Mietvertrag kann die Selbstbeteiligung für Schäden auf den vereinbarten Betrag beschränkt werden. Dies entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. Im Schadensfall ist Rent Xperience berechtigt, die mietvertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung einzuziehen. Liegt der abgerechnete Schaden unter der eingezogenen Selbstbeteiligung oder der CDW, wird die Differenz erstattet. Die Haftung für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht reduziert oder ausgeschlossen werden.
  2. .Die Haftungsreduzierung nach Ziff. I.I.1. gilt nicht bei: (1) vorsätzlich verursachten Schäden oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung; (2) Fahren bei geringster Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung; (3) Übergabe des Fahrzeugs an Fahrer ohne die erforderliche Fahrerlaubnis; (4) Nutzung für sportliche Wettkämpfe, motorsportliche Veranstaltungen, Fahrzeugtests, Gefahrguttransporte oder außerhalb befestigter Straßen; (5) ungenehmigter Überschreitung der vereinbarten Mietzeit (Ziff. E.IV.); (6) nicht genehmigten Auslandsfahrten. Überlässt der Mieter das Fahrzeug einer im Mietvertrag nicht aufgeführten dritten Person, haften Mieter und Dritter als Gesamtschuldner unbeschränkt.
  3. .Der Schadenersatz erstreckt sich auf die Reparaturkosten zzgl. etwaiger Wertminderung, bei Totalschaden auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Zusätzlich können Abschleppkosten, Bergungskosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall und weitere Mehrkosten geltend gemacht werden. Für die Schadensbearbeitung wird eine Pauschale gemäß Anlage 1 berechnet.

J. Haftung des Vermieters

  1. .Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag sind ausgeschlossen, sofern der Anspruch nicht eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt hat oder der Schaden auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung des Vermieters oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.
  2. .Der Mieter entbindet den Vermieter ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden oder Verluste an Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert oder in diesem zurückgelassen wurden.
  3. .Bei der Anmietung von Kühlfahrzeugen haftet der Vermieter nicht für Schäden an Warengütern, die durch eine Fehlfunktion oder einen Ausfall der Kühlung hervorgerufen wurden. Der Mieter prüft eigenverantwortlich die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der erforderlichen Kühlung und sorgt für angemessenen Versicherungsschutz des Ladeguts einschließlich der Deckung des Ausfalls von Kühlaggregaten.

K. Insassenunfallversicherung

  1. .Die Deckungssummen für die Insassenschutzversicherung belaufen sich bei Tod auf 5.000,00 EUR und bei Invalidität auf 10.000,00 EUR. Die Deckungssummen erhöhen sich bei mehr Insassen um 10 % bei anteiligem Anspruch.

L. Datenschutz

  1. .Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und aller sonstigen anwendbaren Datenschutzgesetze.
  2. .Im Rahmen der Vermietung ist der Vermieter berechtigt, die personenbezogenen Daten des Mieters und berechtigten Fahrers zu erheben und zu verarbeiten (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b), c) DSGVO), um: (1) die Buchung, den Mietvertrag und die Zahlung zu verwalten sowie bei berechtigtem Interesse vor Vertragsabschluss die Bonität zum Zwecke der Verminderung des Risikos von Zahlungsausfällen zu prüfen; (2) Ordnungswidrigkeiten zu bearbeiten, die mit dem Mietfahrzeug während der Mietdauer begangen wurden.
  3. .Fahrzeuge im Bestand des Vermieters sind weitestgehend serienmäßig mit Informations- und Kommunikationssystemen wie Navigationsgeräten, Mobiltelefonsystemen, GPS-Ortungssystemen, On-Board-Diagnose-Systemen sowie Systemen zur Erfassung technischer Fahrzeuginformationen (Telematik) ausgerüstet. Das Löschen von personenbezogenen Daten, die der Mieter oder Fahrer während der Mietzeit selbst in Fahrzeugsystemen gespeichert hat, liegt in seiner Verantwortung. Anweisungen für das Zurücksetzen der Systeme auf Werkseinstellungen finden sich im Benutzerhandbuch im Fahrzeug.
  4. .Der Vermieter nutzt einzelne Telematik-Daten für die Wartung und Pflege sowie Organisation seiner Fahrzeugflotte sowie bei strafrechtlich relevantem Verhalten an den Fahrzeugen, z.B. bei Diebstahl, Unterschlagung, Gebrauchsanmaßung oder bei vertragswidriger Nutzung. Die Verarbeitung dieser Daten liegt im berechtigten Interesse des Vermieters (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f), c) DSGVO) zum Schutz und der Eigentumssicherung an seinen Fahrzeugen sowie zum Schutz seiner vertraglichen und außervertraglichen Rechte.
  5. .Der Vermieter speichert personenbezogene Daten nur so lange, wie es zur Erfüllung der oben genannten Zwecke erforderlich ist. Empfänger der erhobenen personenbezogenen Daten sind neben dem Vermieter mit ihm verbundene Unternehmen, Agenturpartner sowie Behörden im Falle von Ordnungswidrigkeiten während der Mietzeit.
  6. .Der Mieter und die berechtigten Fahrer können von dem Vermieter Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung und deren Herkunft verlangen. Zusätzlich besteht ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung der personenbezogenen Daten. Weitergehende Informationen hierzu finden sich unter: www.bo.rentals/datenschutz

M. Schlichtung

  1. .Der Vermieter ist nicht verpflichtet und auch nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Informationen zur Online-Streitbeilegung: Die OS-Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen dienen und ist erreichbar unter: www.ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm.

N. Telematik und GPS-Ortung

  1. .Alle Fahrzeuge der Bo.rentals-Flotte sind mit GPS-Ortungssystemen sowie weiteren Telematikkomponenten ausgestattet. Diese umfassen unter anderem Echtzeit-Positionsdaten, Kilometerstandserfassung, Geschwindigkeitsdaten, Geofencing-Funktionen sowie On-Board-Diagnosesysteme.
  2. .Bo.rentals nutzt Telematikdaten ausschließlich für folgende Zwecke: Ortung und Sicherung der Fahrzeuge bei Diebstahl, Unterschlagung oder Gebrauchsanmaßung; Geofencing (automatische Benachrichtigung bei ungenehmigtem Verlassen definierter Zonen, z.B. Länder ohne Auslandsgenehmigung); Kilometerprotokoll zur Vermeidung von Kilometerbetrug und Restwertschäden; Wartungs- und Flottenmanagement; Dokumentation bei vertragswidrigem Fahrzeuggebrauch.
  3. .Die Verarbeitung der Telematikdaten erfolgt auf Basis von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) und f) DSGVO (Vertragserfüllung und berechtigtes Interesse). Das berechtigte Interesse liegt im Schutz des Fahrzeugeigentums sowie der Sicherung vertraglicher und außervertraglicher Rechte von Bo.rentals.
  4. .Telematikdaten werden nicht zur Kontrolle des allgemeinen Fahrverhaltens genutzt und nicht an Dritte weitergegeben, sofern keine gesetzliche Verpflichtung oder ein berechtigter behördlicher Auskunftsanspruch besteht.
  5. .Der Mieter ist verpflichtet, personenbezogene Daten, die er während der Mietzeit in Fahrzeugsysteme eingegeben hat (z.B. Navigationsadressen, Bluetooth-Geräte), vor Rückgabe eigenverantwortlich zu löschen. Anweisungen hierzu befinden sich im Fahrzeughandbuch.
  6. .Bo.rentals verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Einklang mit der DSGVO und allen anwendbaren Datenschutzgesetzen.
  7. .Im Rahmen der Vermietung werden Daten verarbeitet zur: Verwaltung von Buchung, Mietvertrag und Zahlung; Bonitätsprüfung vor Vertragsabschluss (bei berechtigtem Interesse); Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten.
  8. .Daten werden nur so lange gespeichert, wie es zur Erfüllung dieser Zwecke erforderlich ist.
  9. .Mieter und berechtigte Fahrer haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten. Weitere Informationen unter bo.rentals/datenschutz.

Schlussbestimmungen

  1. .Der Vermieter ist berechtigt, Rechte aus dem Mietvertrag sowie das Eigentum am Fahrzeug selbst – auch sicherungshalber – an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen.
  2. .Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder nicht durchsetzbar sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt bleiben.
  3. .Es gilt deutsches Recht.
  4. .Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag Erfüllungsort und Gerichtsstand Hamburg.

Anlage 1: Preisübersicht über Zusatzleistungen und Kosten

  1. .Kfz-Sonderreinigung (Verstoß gegen Rauchverbot): 100,00 EUR
  2. .Kfz-Sonderreinigung (starke Verschmutzung): 200,00 EUR
  3. .Stornierungsgebühr bei Stornierung weniger als 48 Stunden vor Mietbeginn: 40,00 EUR
  4. .No-Show Gebühr: 90,00 EUR
  5. .Schadenbearbeitung: 89,00 EUR
  6. .Bearbeitungspauschale Ordnungswidrigkeiten (Inland): 19,90 EUR
  7. .Bearbeitungspauschale Ordnungswidrigkeiten (Ausland): 49,90 EUR
  8. .Bearbeitungspauschale wegen unerlaubter Grenzüberschreitung: 500,00 EUR
  9. .Ungenehmigte Grenzüberschreitung: 50,00 EUR

Diese AGB gelten für alle Mietverträge mit Bo.rentals. Kein Kleingedrucktes, keine versteckten Klauseln – aber rechtlich vollständig und verbindlich.

Rent Xperience GmbH · Stand: 06.2026

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